10.09.2009
Neu im Lebensmittelrecht
Österreichisches Lebensmittelbuch IV. Auflage Codexkapitels B 28 „Gewürze und Gewürzextrakte“ – Änderungen und Ergänzungen
Das Bundesministerium für Gesundheit gibt aufgrund des Beschlusses der Kommission zur Herausgabe des Österr. Lebensmittelbuches (Codexkommission) Änderungen und Ergänzungen zum Codexkapitel B 28 „Gewürze und Gewürzextrakte“ bekannt.

• Bei den Beschreibungen von Kümmel (Abs 24) und Piment (Abs 28) wurde der Hinweis „Zielwert“ aufgenommen und je eine Fußnote eingefügt.
• Entsprechend den vorgenommenen Änderungen wurden die „Allgemeinen Beurteilungshinweise“ um einen Absatz 39a erweitert, der die Beurteilung der ätherischen Ölgehalte von Kümmel und Piment regelt und den Lebensmittelunternehmern eine Dokumentationspflicht über die ätherischen Ölgehalte entlang des Prozesses vorschreibt.
Trans-Fettsäuren-Verordnung 2009
Am 20.8.2009 wurde auf Grundlage des LMSVG im Bundesgesetzblatt II Nr. 267/2009 die Trans-Fettsäuren-Verordnung des Bundesministers für Gesundheit kundgemacht. Die Verordnung gilt für pflanzliche Fette und Öle sowie sonstige Lebensmittel, die pflanzliche Fette und Öle als Zutat oder infolge des Herstellungsprozesses enthalten. Die Verordnung tritt mit 1.9.2009 in Kraft.
Die Verordnung gilt nicht für Trans-Fettsäuren, die aus Fetten tierischen Ursprungs stammen. Für die Herstellung und das Inverkehrbringen von verzehrfertigen Lebensmitteln sowie vom Verbraucher nach Gebrauchsanleitung zubereitete Lebensmittel wurde eine Höchstgrenzwert von 2g/100g im Gesamtfett festgelegt. Die Überschreitung des Höchstgrenzwertes ist bei Lebensmitteln, die aus mehreren Zutaten bestehen, in folgenden Fällen zulässig:
1. Der Gesamtfettgehalt ist geringer als 20 % und der Gehalt an Trans-Fettsäuren im Gesamtfett ist geringer als 4g/100g.
2. Der Gesamtfettgehalt ist geringer als 3 % und der Gehalt an Trans-Fettsäuren im Gesamtfett ist nicht höher als 10g/100g.
Übergangsfrist:
1. Bei Fetten und Ölen: bis zum Abbau der Bestände
2. Bei Lebensmitteln, die aus/mit Fetten und Ölen hergestellt wurden: 12 Monate nach dem Inkrafttreten

FLEISCHERZEITUNG
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