30.07.2010
Achtung: Rauchverbot!
Verfügt der Betrieb über genügend Räumlichkeiten, können eigene „Raucherräume“ eingerichtet werden. Allerdings nur zum Zweck des Rauchens! Aus Anlass des Endes der Übergangsfrist im Tabakgesetz am 30.6.2010 rufen wir die Rauchverbots-Bestimmungen neuerlich in Erinnerung:
Gastronomie: Die Bestimmungen über den Nichtraucherschutz in der Gastronomie einschließlich der Sanktionen traten mit 1. 1. 2009 in Kraft. In den zur Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen von Betrieben der Gastronomie inklusive der Beherbergung von Gästen gilt seitdem grundsätzlich Rauchverbot. Von diesem generellen Rauchverbot gibt es allerdings Ausnahmen. In Betrieben mit mehreren der Bewirtung der Gäste dienenden Räumen dürfen unter weiteren Voraussetzungen Räume eingerichtet werden, in denen das Rauchen gestattet werden darf – „Extrazimmer“.
Weiterführende Informationen finden Sie im Informationsblatt Nichtraucherschutz in der Gastronomie auf der Homepage des BI für Gesundheit www.bmg.gv.at/ unter Quicklinks/Nichtraucherschutz.
Lebensmittelgewerbe
Bloßes Verkaufsgeschäft: Hier gilt grundsätzlich Rauchverbot, da diese Räume öffentliche Räume im Sinne des § 13 Abs 1 Tabakgesetzes sind.
Bäcker, Konditoren und Fleischer, die das Gastgewerbe im Nebenrecht ausüben: Die Ausnahmeregelungen des Gastgewerbes gelten nicht für diese Betriebe. Verfügt der Betrieb über eine ausreichende Anzahl von Räumlichkeiten, können „Raucherräume“ eingerichtet werden (allerdings nur zum Zweck des Rauchens). Aufgrund einer Mitteilung des Bundesministeriums für Gesundheit sind Betriebe, die über keine Gastgewerbeberechtigung verfügen, lediglich die Einrichtung von sogenannten „Raucherräumen“ erlaubt, in denen keine Ausschank oder Verabreichung erfolgen darf. D. h. in der Praxis, dass bei Betrieben, die über keine Gastgewerbeberechtigung verfügen, ein Verabreichungsraum für Raucher nicht möglich ist.
Weitere Informationen finden Sie im Informationsblatt Nichtraucherschutz in Räumen öffentlicher Orte sowie in Räumen mit bestimmter Zweckwidmung auf der Homepage des BI für Gesundheit www.bmg.gv.at/ unter Quicklinks/Nichtraucherschutz.



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