30.07.2010
Klare Rechtsgrundlage
Allergenkennzeichnung: Kontaminationen sind nicht kennzeichnungspflichtig. Die Einstellung eines Musterverfahrens bringt Klarheit für die Fleischwarenproduzenten: Der Zutatenbegriff erstreckt sich nicht auf Kontaminationen.
Mit der Richtlinie 2003/89/EG hat die sogenannte „Allergenkennzeichnung" Eingang in die Etikettierungsrichtlinie 2000/13/EG gefunden. Gegenstand ist die ausnahmslose Kennzeichnung von Zutaten, die einer Gruppe des Anhangs IIIa entsprechen.
Immer genauere Nachweisverfahren
Mit der Richtlinie 2007/68/EG wurde der Umfang auf die aktuellen 14 Kategorien festgesetzt und die Ausnahmen für jene Zutaten definiert, für die keine Kennzeichnungspflicht vorgesehen ist (z. B. raffiniertes Sojaöl). Diese Richtlinien wurden in Österreich in der LMKV (Lebensmittelkennzeichnungsverordnung) umgesetzt.
In der Folge wurden in der amtlichen Überwachung Detektionsmethoden entwickelt, um derartigen Allergenen in Lebensmitteln auf die Spur zu kommen. Hier haben sich im Wesentlichen zwei analytische Prinzipien durchgesetzt: die ELISA-Methode zur immunologischen Detektion von Proteinen und die PCR-Methode zum Spurennachweis von genetischen Fingerabdrücken.
Mit diesen präzisen Methoden ist allerdings eine wesentliche Unschärfe bei den bestehenden Regelungen aufgetreten: Was tun mit positiven Nachweisen bei Lebensmitteln, bei denen keine Zutat im Sinne der Verordnung verwendet wurde, sondern eine unbeabsichtigte Kontamination vorliegt? Derartiges hat der Gesetzgeber nicht berücksichtigt; weiters sind auch keine Grenzwerte festgesetzt (nur für SO2 ist eine Kennzeichnungsschwelle definiert). Eine Spurenkennzeichnung ist ebenfalls nicht verpflichtend vorgesehen und würde in aller Breite auch keinen Sinn machen – „kann Spuren von allem enthalten" hilft weder den Betroffenen noch den Erzeugern.
In der Praxis des Vollzuges hat sich gezeigt, dass derartige Kontaminationen durchaus vorkommen und bereits in der Primärproduktion gegenständlich sein können. So ist eine logische Folge der Fruchtwechselwirtschaft, dass die Vorjahrespflanzen vereinzelt auch im nächsten Jahr austreiben können – genug für einen positiven Spurennachweis.
Vollzugsunsicherheit ausgeräumt
In dieser Vollzugsunsicherheit konnte nun ein wichtiger Meilenstein erklommen werden. Ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Nicht-Anführung einer Zutat, die durch PCR nachgewiesen werden konnte, wurde eingestellt. Der Hersteller und dessen Lieferanten konnten im Zuge der Rückverfolgbarkeit die verwendeten Zutaten lückenlos aufzeigen und somit belegen, dass das besagte Allergen in keinem Fall Zutat war – sondern eine klassische Kreuzkontamination. Dies war ein wichtiger Schritt zur Erlangung von Rechtssicherheit im Vollzug.
Um daran partizipieren zu können, benötigen Lebensmittelunternehmer zum einen eine solide Rückverfolgbarkeit und zum anderen eine gute Kooperation mit ihren Lieferanten.
Niemals vergessen werden darf dabei jedoch, dass grundsätzlich die Rücksichtnahme auf Allergiker eine durchaus erstrebenswerte Vorgehensweise ist, da diese aufgrund ihrer Krankheit Unterstützung benötigen. Gerade mit der Kennzeichnung von „nicht enthaltenen Allergenen" („frei von"-Kennzeichnung) muss daher besonders sorgfältig umgegangen werden – hier sind auch keine Kontaminationen zu dulden. Nachweise über jede Charge wären hier im Rahmen der Sorgfaltspflicht angemessen. Ein positiver Allergennachweis in einem „frei von"-Produkt könnte durchaus als „nicht sicher" bzw. „gesundheitsschädlich" eingestuft werden und zu einer Rückholung führen.
(Rdaktion: Andreas Schmölzer)

FLEISCHERZEITUNG
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